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f+h fördern und heben 11/2019

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f+h fördern und heben 11/2019

MENSCHEN UND MÄRKTE

MENSCHEN UND MÄRKTE AUGE IN AUGE Die DIN EN 15635 ist seit zehn Jahren in Kraft. Eine Pflicht zur Prüfung von Regalanlagen gibt es aber schon seit längerem … Carsten Rump: … genau. Bereits lange vor Einführung der Normung hatten wir die Definition der Regalanlage als Arbeitsmittel durch das staatliche Amt für Arbeitsschutz. Anschließend gab es eine Betriebssicherheitsverordnung und bereits seit dem Jahr 1988 definierten die DUV-Regel 108-007 respektive BGR 234, davor hieß sie ZH1-428, Kriterien rund um die Lagertechnik. So wurde zum Beispiel festgelegt, dass Schäden an der Lagereinrichtung sachgerecht und unverzüglich zu beheben und bis zu deren Beseitigung der Nutzung zu entziehen sind. Was ein Mangel ist, wurde aber nicht exakt beschrieben. Dann kam die DIN EN 15635, die den Titel Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen trägt, und für Wirbel in der Branche gesorgt hat. Dies hat sie nicht zuletzt aufgrund des jährlichen Turnusses der Prüfung der Regalanlagen getan. Initiator der DIN EN 15635 war übrigens Frankreich. In Großbritannien und den Niederlanden ist diese Prüfverpflichtung der Lagereinrichtung schon seit fast 25 Jahren bindend gewesen. Man hat dort erkannt, dass sich mithilfe von regelmäßigen Prüfungen die Sicherheit im Lager steigern und ferner Instandsetzungskosten minimieren lassen. Möglich machten dies die Schadensanalyse, die Aufdeckung der Schadensquellen und die Minimierung der Schadenseinwirkung. Die DIN EN 15635 setzt auf Paragraph 14 der Betriebssicherheitsverordnung auf. Dort heißt es, dass Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zur Gefährdung der Beschäftigten führen können, einer wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen zu unterziehen sind und diese Prüfzyklen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung nach Paragraph 3 ermittelt werden müssen. Die Rede ist von einer beauftragten Person für Lagereinrichtungen. Dieser Person haben alle Mitarbeiter, die an diesen Anlagen arbeiten, sobald sie einen Schaden verursachen oder entdecken, diesen anzuzeigen. Als nächstes findet sich in der Norm die Aufforderung zur wöchentlichen Sichtkontrolle. Ein Thema, das von vielen Lagerbetreibern aber eher noch stiefmütterlich behandelt wird. In dem Passus der Norm heißt es: Die beauftragte Person muss sicherstellen, dass die Anlagen in wöchentlichen Abständen, oder anderen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen, auf sichtbare Schäden hin kontrolliert werden müssen. Die damit verbundenen Aufgaben sind zu dokumentieren. Allerdings ist dies in der Praxis noch lange nicht angekommen. Anders verhält es sich bei dem Thema der Experteninspektion. Hier sind im Abstand von maximal zwölf Monaten die Anlagen durch eine fachkundige Person zu prüfen. Welche Empfehlung sprechen Sie den Betreibern von Regal anlagen aus, um die Voraussetzung für einen sicheren und störungsfreien Lagerbetrieb zu schaffen? Carsten Rump: Für mich ist es wichtig, dass man Freiräume im doppelten Sinn schafft. Zum einen müssen Freiräume in der Lagereinrichtung – zwischen Ladegut und der eigentlichen Lagereinrichtung – gegeben sein und zum anderen Freiräume auch auf Seiten des Personals. Nur so lassen sich Anlagen gesetzeskonform betreiben. An die Anlagenbetreiber kann ich nur appellieren, nicht zu kurzfristig zu denken. Dazu gehört in die Ausbildung des Personals zu investieren. Nur gut ausgebildetes Personal, dessen Know-how regelmäßig aufgefrischt und ausgebaut wird, ist für die Anlagen sensibilisiert und in der Lage, Probleme zu erkennen. Vielen Dank für das Gespräch. DASS REGALANLAGEN IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN VOM BETREIBER AUF SICHTBARE SCHÄDEN HIN ZU KONTROLLIEREN SIND, IST IN DER PRAXIS NOCH LANGE NICHT ANGEKOMMEN Carsten Rump 12 f+h 2019/11 www.foerdern-und-heben.de

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